Auf dem freien Gelände unterhalb des Berufskollegs soll ein neues Baugebiet entstehen.
Geilenkirchen. Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner letzten Sitzung des Jahres noch einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans am Rande des Stadtzentrums beschlossen. Dabei handelt es sich um den Bereich an der Bauchemer Gracht unterhalb des Berufskollegs. Dort soll ein Wohngebiet entstehen und somit eine „Baulücke“ geschlossen werden. Auf dem freien Grundstück sollen jedoch in der Zeit nach dem Krieg Kampfmittel und ähnliches aufgeschüttet worden sein. Manfred Schumacher, Fraktionsvorsitzender der CDU, fragte vor der Abstimmung die Verwaltungsspitze, wer eventuelle Kampfmittelräumung bezahlen muss und ob man sich bereits um Mittel aus dem Topf für sozialen Wohnungsbau gekümmert hätte? „Nach meinem Kenntnisstand ist das Land für die Kampfmittelbeseitigung zuständig und es entstehen dadurch keine Kosten für die Stadt. Beantragung von Finanzmittel aus dem Topf des sozialen Wohnungsbaus haben wir in Erwägung gezogen. Die Mittel werden immer am Anfang des Jahres zur Verfügung gestellt und wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, so der Technische Beigeordnete Herbert Brunen. Der Beschlussvorschlag, den die Parteien mit großer Mehrheit beschlossen haben – lediglich die Fraktion der AfD war dagegen – lautet wie folgt:
a) das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26, 1. Änderung der Stadt
Geilenkirchen für den im Lageplan gekennzeichneten Geltungsbereich einzuleiten
(Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
b) die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung für den Bebauungsplan Nr. 26, 1. Änderung der
Stadt Geilenkirchen öffentlich zu unterrichten (frühzeitige Beteiligung) und ihr Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung zu geben und
c) die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten.
