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Vertragsstrafen für Parker rechtswidrig? – Fehlende Hinweisschilder auf „Action“-Parkplatz

Redaktion 25. August 2025 2 Min. Lesezeit
Parkplatz_Einfahrt

Fehlende Hinweisschilder zum Action-Parkplatz bezüglich der AGB´s an den Einfahrten gegenüber des Gelo Carré werfen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafen auf.

Geilenkirchen. In Geilenkirchen gibt es momentan eigentlich genug Parkraum. Dennoch wird auf einigen Parkplätzen an Verbraucher-Märkten eine Parkraumüberwachung durch private Unternehmen durchgeführt. So auch im Bereich des „Action“-Marktes in der Herzog-Wilhelm-Straße. Dort besteht eine Parkscheibenpflicht. Was einige Autofahrer wohl auch nicht wissen, es ist nur Kunden des Marktes erlaubt dort zu parken.

Eine sogenannte Vertragsstrafe traf kürzlich einen vermeintlichen Falschparker. Die Geschichte verlief so: Der betroffene Autofahrer fuhr von der Innenstadt kommend auf die Parkfläche hinter dem Restaurant Sonador, gegenüber des Gelo Carré. Zunächst ging der „Kunde“ in den Action-Markt und kaufte zwei „Kleinigkeiten“ im Wert von ca. fünf Euro. Diese legte er ins Fahrzeug und ging zur Postfiliale im Gelo Carré. Etwa zwei Minuten später kehrte er zum Fahrzeug zurück und fand einen Zettel mit einer Vertragsstrafe an der Windschutzscheibe. Die Überwachungsperson war unweit des Fahrzeugs damit beschäftigt einen weiteren PKW zu notieren. Angesprochen auf die Vertragsstrafe meinte der Kontrolleur, dass er gesehen habe, wie der PKW-Fahrer ins Kaufland ging. Dies sei aber ein Parkplatz des „Action“-Marktes. Er möge bitte den Kassenzettel vorlegen und beweisen, dass er auch im Action-Markt war. Auf die Frage, wer denn bitte schön einen Kassenzettel von 4,89 Euro aufbewart, zuckte der Mitarbeiter des Unternehmens lachend die Schultern. Kurz um, die Vertragsstrafe blieb bestehen.

Ab da hatte der Autofahrer richtig schlechte Laune und überlegte, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Und siehe da, es gab und gibt einige Fragezeichen bezüglich der rechtlich einwandfreien, ausgesprochenen Vertragsstrafe von 29.90 Euro für falsches Parken. Das Betreiber-Unternehmen ist verpflichtet, ihre AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gut lesbar an der Einfahrt des Parkplatzes anzubringen und einen gut sichtbaren Hinweis für Nutzer platzieren, dass dieser Parkplatz nur für „Action“-Kunden kostenfrei zur Verfügung steht. Beide Voraussetzungen sind auf diesem Parkplatz nicht gegeben. An der Einfahrt des Parkplatzes sind zwei Halterungen für Schilder zu sehen, an denen jedoch kein Schild angebracht ist. Ob dort früher welche hingen, ist unbekannt. Jedoch ist die rechtliche Voraussetzung für eine Vertragsstrafe damit wohl nicht gegeben. Erst wenn das Unternehmen die entsprechenden Schilder wieder angebracht hat, können Vertragsstrafen verhängt werden. Der betroffene „Parksünder“ wird seine Vertragsstrafe deshalb auch nicht zahlen.

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