Die Fließgewässer im Kreis führen kaum noch Wasser.
Geilenkirchen. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der zunehmend kritischen Wasserstände hat der Kreis Heinsberg die Wasserentnahme aus oberirdischen Fließgewässern im gesamten Kreisgebiet untersagt. Die entsprechende Allgemeinverfügung der Unteren Wasserbehörde gilt zunächst bis zum 30. September. Auch in Geilenkirchen gilt damit das aktuelle Wasserentnahmeverbot des Kreises Heinsberg. Betroffen sind unter anderem Wurm, Beeckfließ, Immendorfer Fließ, Gereonsweiler Fließ, Kötteler Schar und Rodebach. Wichtig: Das Verbot beschränkt sich nicht auf diese namentlich bekannten Gewässer. Es gilt auch für kleinere Bäche, Gräben und Vorfluter im Stadtgebiet.
Weitere Gewässer drohen trockenzufallen
In den vergangenen Wochen und Monaten sind Niederschläge weitgehend ausgeblieben oder nur in geringen Mengen gefallen. Viele Gewässer im Kreis Heinsberg führen deshalb nur noch wenig oder teilweise kein Wasser mehr. Weitere Gewässer drohen trockenzufallen. Mit dem Entnahmeverbot sollen eine weitere Verschlechterung der Situation verhindert und insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt in und an den Gewässern geschützt werden.
Was ist untersagt?
Verboten ist die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Fließgewässern mittels mechanischer oder elektrischer Pump- und Saugvorrichtungen sowie mit fahrbaren Behältnissen. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen. Wasserentnahmen, für die bereits eine behördliche Erlaubnis besteht – beispielsweise zur landwirtschaftlichen Beregnung –, sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorgeschriebene Pegelstände oder andere Grenzwerte sind weiterhin einzuhalten.
Die Stadt Geilenkirchen bittet alle Bürgerinnen und Bürger sowie die betroffenen Betriebe, die Vorgaben zu beachten und angesichts der derzeitigen Trockenheit verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen.
Die vollständige Allgemeinverfügung und weitere Informationen sind auf der Internetseite des Kreises Heinsberg im Bereich „Bekanntmachungen“ sowie in der Rechtssammlung unter „Umwelt, Freizeit und Tiere“ zu finden.
