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Auch im Karneval wichtig: Jugendschutz!

Redaktion 18. Februar 2011 3 Min. Lesezeit

Kreis Heinsberg. Jetzt beginnt die heiße Phase der „fünften Jahreszeit“ und es finden wieder viele Feste und Feiern statt, an denen auch Kinder und Jugendliche teilnehmen. Die Bemühungen vieler Vereine um die Brauchtumspflege und ihre Jugendarbeit werden von der Polizei ausdrücklich begrüßt. Allerdings erleben Minderjährige bei vielen Erwachsenen, dass Fröhlichkeit und Alkoholkonsum anscheinend zusammengehören. Gelegentlich werden sogar unbedacht Minderjährige zum Mittrinken animiert. Einer jugendlichen Tanzgruppe als Dankeschön Alkohol zu schenken steht im Widerspruch zum Jugendschutzgedanken. Der überaus sorglose Umgang mit Alkohol ist oft die Ursache für eine Vielzahl von Problemen, die von der Gesundheitsgefährdung bis zum Auslöser für Aggressivität oder Unfällen reichen. Seit Jahren wächst das Problem, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland zu früh, zu häufig und zu viel Alkohol trinken. Dabei schaden zahlreiche Eltern ihren Kindern leichtfertig, indem sie sie oft bereits mit 12 – 1!
4 Jahren zum Alkoholkonsum ermuntern. Sie missachten dabei grob ihre Erziehungspflicht, nach der sie Schaden von ihren Kindern fernhalten müssen.

Die alljährliche Kampagne der Arbeitsgruppe Jugendschutz zur Karnevalsession wird zurzeit über die örtlichen Jugendämter und mit Unterstützung der Ordnungsämter umgesetzt. Poster und Flyer mit den wesentlichen Informationen zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) werden im gesamten Kreisgebiet verteilt. Dabei kommen auch die neuen Poster im Rahmen der seit November 2009 laufenden Kampagne gegen das Komasaufen zum Einsatz. Das neue Motiv zur Karnevalszeit mit einem bemalten Betrunkenen lautet: Voll angeschmiert – Alkohol macht wehrlos!

Im Rahmen des Projektes werden an mehreren Orten so genannte Promille-Scouts eingesetzt. Dies sind von der AG Jugendschutz speziell geschulte junge Erwachsene, die als Peers bei Veranstaltungen den Kontakt zu Jugendlichen suchen und mit einem Fragebogen und in Gesprächen auf einen besonnenen Umgang mit Alkohol hinwirken wollen. Die Resonanz auf diese Gleichaltrigen-Aktion ist bislang weitgehend positiv.

Die Veranstalter von Karnevalssitzungen und Tanzveranstaltungen, aber auch die Inhaber von Gaststätten und sonstigen Verkaufsstellen von Alkohol (Kioske, Tankstellen, Imbissstuben) sind für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend verantwortlich. Die Polizei weist daher erneut auf einige wichtige Bestimmungen hin:

* Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen nur
in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten gestattet. 16 und 17-Jährige dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr bleiben. Disco- Veranstaltungen vor Karnevalstagen gelten als gewerbliche Tanzveranstaltungen. Daher gelten hier ebenfalls die genannten Altersgrenzen.

* Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Kinder und
Jugendliche ist verboten. Dazu gehören auch die branntweinhaltigen Mixgetränke, wie sie z.B. mit Wodka oder Rum Verbreitung finden. Alle  derartigen Getränke dürfen nicht an unter 18 Jährige abgegeben und der Verzehr in der Öffentlichkeit muss unterbunden werden. Der Verzehr von Bier und Wein oder weinhaltigen Getränken ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt.

* Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Die Abgabe von Tabakwaren an sie ist ebenfalls verboten. Darüber hinaus darf Ihnen der Zutritt in Raucherräume von Gaststätten oder in so genannten Raucherclubs nicht erlaubt werden.

In mehreren Städten im Kreisgebiet werden nicht nur von der Polizei, sondern auch von den anderen zuständigen Behörden während der Karnevalstage besondere Kontrollen durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Veranstalter beim zuständigen Ordnungsamt, dem Jugendamt oder dem Jugendbeauftragten der Kreispolizeibehörde.

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