Geilenkirchen. Der Jugendhilfeausschuss (JHA) wird nach der Kommunalwahl am 14. September neu konstituiert. Die im Bereich der Stadt Geilenkirchen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe werden auf ihr Vorschlagsrecht gem. § 71 Abs. 1 Ziff. 2, SGB Vlll — Kinder- und Jugendhilfegesetz — in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz NRW (AG-KJHG NW) und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen hingewiesen.
Die freien Träger der Jugendhilfe haben insgesamt mindestens zwölf Personen als stimmberechtigte Mitglieder des JHA sowie deren Stellvertreter vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Verhaltnis von Frauen und Mannern bei der Besetzung zu erhalten. Aus diesen Vorschlagen wählt der Rat sechs stimmberechtigte Mitglieder und ihre persönlichen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter im JHA für die Wahlzeit des Rates aus.
Bei der Ernennung sind die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bereich der Stadt angemessen zu berücksichtigen. Zum stimmberechtigten Mitglied des JHA kann nur gewählt werden, wer auch aufgrund persönlicher Voraussetzungen dem Rat der Stadt Geilenkirchen angehören könnte. Die/der zu Wählende muss u. a. also mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und seinen Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten im Bereich der Stadt haben.
Vorschläge richten Sie bitte schriftlich bis spatestens 1. Oktober an: Stadt Geilenkirchen, Jugendamt, Noah Schlebusch, Markt 9, 52511 Geilenkirchen.
