Termine für impfberechtigte Personen bei der KV und zusätzlich über den Kreis Heinsberg

Kreis Heinsberg. Nach dem ab heute (6. Mai) gültigen Impferlass des Landes NRW, sind weitere Personengruppen impfberechtigt, die sich über die Terminvergabe der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin geben lassen können. Neben den Personen der Jahrgänge 1951 und älter mit deren Lebenspartnern sowie Personen mit Vorerkrankungen nach § 3 der Coronavirus-Impfverordnung, sind nun berechtigt:

  • Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren
  • Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen
  • Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten
  • Beschäftigte an weiterführenden Schulen
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
  • Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz

Alle oben genannten Personengruppen können einen Termin bei der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbaren. In den entsprechenden Gruppen wird bei der Terminvergabe ein entsprechendes Nachweisformular angeboten. Dieses ist beim Impfzentrum vorzulegen. Der Kreis Heinsberg weist ausdrücklich darauf hin, dass die weiteren in § 4 der Coronavirus-Impfverordnung genannten Berufsgruppen noch nicht berücksichtigt werden können und die Impfinteressenten abgewiesen werden, auch bei Terminbuchung und Arbeitgeberbescheinigung, die sich aber auf noch nicht priorisierte Berufsgruppen bezieht. Am Eingang des Impfzentrums wird die Berechtigung kontrolliert. In dem Zusammenhang bittet der Kreis Heinsberg weiterhin darum, nicht ohne Termin im Impfzentrum vorstellig zu werden. Es sind grundsätzlich keine zusätzlichen Impfdosen vorhanden, die noch keinen Abnehmer haben. Sollten vereinzelt Restimpfstoffkontingente zur Verfügung stehen, so werden diese über das Anmeldeportal des Kreises Heinsberg auf der Homepage unter www.kreis-heinsberg.de mit kurzfristigem Termin vergeben. Viele Bürgerinnen und Bürger kontaktieren außerdem unser Bürgertelefon. Hier können keine Impftermine vereinbart oder verschoben werden.

Termine direkt über den Kreis Heinsberg

Neben den Berufsgruppen, die ihre Termine ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung erhalten, können weiterhin spezielle Berufsgruppen Termine über das Terminsystem des Kreises vereinbaren. Zusätzlich zu den bislang über den Kreis organisierten Personengruppen werden nun auch Personen mit Vorerkrankungen nach § 4 der Coronavirus-Impfverordnung sowie Beschäftigte in Frauenhäusern und Asylunterkünften freigegeben.

Die aktuell zugelassenen Personengruppen stehen im Terminportal des Kreises Heinsberg zur Auswahl:

–           Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte der Humanmedizin

–           Assistenzkräfte für Personen mit Einschränkungen gemäß § 29 SGB IX

–           Beschäftige in Flüchtlings- oder Asylunterkünften

–           Beschäftigte in Grund-, Förder- und Sonderschulen

–           Beschäftigte in Kitas und Familienzentren

–           Beschäftigte und Betreute in Alten- und Pflegeheimen und Tagespflegeeinrichtungen

–           Beschäftigte und Bewohner/innen in Frauenhäusern, Einrichtungen nach § 67 SGB XII oder vergleichbaren Einrichtungen

–           Eingliederungshilfe, Behindertenwerkstätten (Personal, Mitarbeiter/innen, Betreute)

–           Medizinisches und therapeutisches Personal mit Patientenkontakt im weitesten Sinne

–           Mitarbeiter/innen des öffentlichen Gesundheitsdienstes

–           Personal ambulanter (Spezial-) Pflegedienste, von Hospizen und ambulanten Hospizdiensten

–           Personal in SARS-CoV-2-Impf- und Testzentren

–           Polizei und Ordnungskräfte

–           Regelmäßige berufliche Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern

–           Rettungsdienst

–           Schüler-/Behindertentransportdienste

–           Tätig in der Kindertagespflege und in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII

–           Vorerkrankungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der CoronaImpfV

Der Kreis Heinsberg weist außerdem darauf hin, dass die nächste Altersgruppe (Personen ab 60 Jahren), die auf die freigegebenen Jahrgänge nach 1951 folgt, gemäß Impferlass noch nicht berücksichtigt ist, sollte kein anderer Faktor diesen Personen eine Impfung ermöglichen. Daher kann diese Personengruppe keine Termine beim Impfzentrum des Kreises vereinbaren.