Sondersitzung des Rates – Bürgerentscheid soll wiederholt werden – Kosten mind. 37.000 Euro

Der Bürgerentscheid muss wiederholt werden.

Geilenkirchen. Die Stadt Geilenkirchen hat auf ihrer Internetseite die Wiederholung des Bürgerentscheids veröffentlicht. Dort heißt es: „Nach eingehender Prüfung ist die Verwaltungsleitung zu dem Schluss gekommen, dass eine Wiederholung des Bürgerentscheids unumgänglich ist. Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner 30. Sitzung am 25. September die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, jedoch dem Begehren nicht entsprochen, sodass gem. § 26 Abs. 6 S. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen ist“.

Aufgrund der aktuellen Gefährdung des Wahlgrundsatzes der geheimen Wahl, ist eine Verschiebung des Bürgerentscheids notwendig. Da der Entscheid dadurch nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist stattfinden kann, ist ein neuer Ratsbeschluss erforderlich.

Der Rat der Stadt wird zu einer Sondersitzung am Mittwoch, 4. Dezember, einberufen. Da am gleichen Tag auch der Haupt- und Finanzausschuss tagt, ist die Ratssitzung für den Zeitraum 17.30 bis 18 Uhr angesetzt. Ob diese 30 Minuten jedoch reichen, um offene Fragen zu klären, bleibt abzuwarten.

Die Vorlage für diesen Sitzungpunkt und auch den Beschlussvorschlag können Sie nachfolgend lesen:

Wiederholung des Abstimmungsverfahrens zum Bürgerentscheid zur Errichtung einerZUE in Geilenkirchen
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Geilenkirchen hat in seiner 30. Sitzung am 25.09.2024 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, jedoch dem Begehren nicht entsprochen, so dass gem. § 26Abs. 6 S. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen ist.
Am Montag, dem 18. November 2024, erhielt die Stadtverwaltung einen Hinweis per E-Mail,dass die Möglichkeit einer potenziellen Zuordnung von Stimmschein und Stimmzettel durch einen auf der Rückseite aller Abstimmungsunterlagen aufgedruckten QR-Code bestehe. Dies würde den Wahlgrundsatz der „geheimen Wahl“ gefährden.
Nach Eingang des Hinweises wurden unverzüglich der Datenschutzbeauftragte sowie die zuständigen Mitarbeitenden des Hauptamtes informiert, die den Sachverhalt prüften. Am Dienstag, dem 19. November, fand ein Termin mit dem Datenschutzbeauftragten und IT-Experten statt, in dem bestätigt wurde, dass es technisch möglich sei, mittels eines Scanners auf einem Smartphone eine Zuordnung von Stimmschein und Stimmzettel vorzunehmen.
Die mit dem Druck und Versand beauftragte Firma, die diese QR-Codes auf den Unterlagen angebracht hat, wurde umgehend zu einer Stellungnahme, bis Mittwoch, dem 20. November2024, aufgefordert. In einer ersten Antwort erklärte die Firma, dass die Verwendung dieser Kuvertiermatrix lediglich dazu diene, eine fehlerfreie Zustellung aller Abstimmungsunterlagen an alle Abstimmungsberechtigten sicherzustellen. Nach weiterer Nachfrage bestätigte uns dieFirma, dass es darüber hinaus eine fortlaufende Nummerierung innerhalb des QR-Codes gebe. Hierdurch wäre dann tatsächlich eine Zuordnung der einzelnen Abstimmungsunterlagen möglich. Für die Firma sei dies ein Standardprozedere und sie würde immer so vorgehen.Weiterhin habe sie schon viele Wahlunterlagen gedruckt.
Am Mittwoch, dem 20. November, wurde die Thematik mit der Kommunalaufsicht besprochen. Es wurde u. a. besprochen, ob noch die Möglichkeit einer Heilung des Mangels im laufendenVerfahren bestehe. Zur weiteren Klärung der Rechtslage und zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Wahl wurde am Freitag, dem 22.11.2024, ein anerkannter Fachmann im Bereich des Wahlrechts konsultiert, der auch in Regierungskreisen berät.
Nach eingehender Prüfung ist die Verwaltungsleitung zu dem Schluss gekommen, dass eine Wiederholung des Abstimmungsverfahrens unumgänglich ist. Der Schutz desWahlgeheimnisses ist ein wesentlicher Grundsatz der Demokratie, und die Möglichkeit der Zuordnung von Stimmschein und Stimmzettel durch den QR-Code stellt eine Gefährdungdieses Grundsatzes dar.

Umgang mit bereits eingereichten Wahlunterlagen
Die bereits abgegebenen Stimmen werden im Rathaus in verschlossenen Wahlurnenaufbewahrt, die nur im Vier-Augen-Prinzip geöffnet werden können. Die Wahlurnen befinden sich in einem abgesperrten und videoüberwachten Raum, zu dem nur ein eingeschränkter Personenkreis Zugang hat.
Die öffentliche Auszählung der abgegebenen Stimmen war ursprünglich für Sonntag, dem 15.Dezember 2024, im großen Sitzungssaal des Rathauses vorgesehen. Die bereits abgegebenen Abstimmungsunterlagen werden in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Geilenkirchen vernichtet.
Neue Wahlunterlagen
Um Verwechslungen bei der Stimmabgabe und der Auszählung zu vermeiden, sollen die neuen Abstimmungsunterlagen (Stimmschein, Abstimmzettel und Briefumschläge) in einer anderen Farbe gedruckt werden. Darüber hinaus wird die Verwaltung den Druck und das Kuvertieren der Abstimmungsunterlagen in Eigenregie übernehmen. Nach positivem Beschluss des Rates wird die Verwaltung die neuen Abstimmungsunterlagen beschaffen und die Bürgerschaft auffordern, die alten Abstimmungsunterlagen zu vernichten.
Der Bürgerinitiative, den Fraktionen sowie der Bürgermeisterin wird Gelegenheit gegeben ihre Stellungnahmen für das Abstimmungsheft zu überarbeiten.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat beschließt, das laufende Abstimmungsverfahren für den Bürgerentscheid am 15.12.2024 einzustellen.
2. Der Rat bestätigt seine Entscheidung vom 25.09.2024 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Antrag für einen Bürgerentscheid bezüglich des Baus und des Betriebseiner „Zentralen Landeseinrichtung zur Unterbringung von geflüchteten Menschen (ZUE) in Geilenkirchen auf dem städtischen Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 44,Flurstück 181“ in der mit Schreiben vom 28.06.2024 vorgelegten Fassung einschließlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 GO NRW.
3. Der Rat beschließt, dem zulässigen Bürgerbegehren nicht zu entsprechen, sodass nunmehr gem. § 26 Abs. 6 S. 4 GO NRW ein Bürgerentscheid mit einem neuen Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
Finanzierung:
Die Verwaltung hat die Auftragssumme an die beauftragte Firma noch nicht vollständig beglichen und wird die Zahlung vorerst zurückhalten. Zudem sollen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die Kosten für die Anschaffung der neuen Abstimmungsunterlagen belaufen sich auf etwa 12.000 Euro. Portokosten sind in Höhe von 25.000 € zu erwarten. Hinzu kommen die internen Druckkosten und die Entgelte für die eingelieferten Abstimmungsbriefe. Die Mittel hierfür werden aus dem Sachkonto Geschäftsaufwendungen Wahlen 05100.65000 bereitgestellt.

1 Kommentar

  1. Da bietet sich ja eine Zusamnenlegung mit der Bundestagswahl an, um Kosten zu sparen. Zudem kann eine möglichst hohe Wahlneteiligung nur im Interesse der Bürger sein.

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